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Insolvenzanfechtung: Eine Zwischenbilanz der Reform

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur sogenannten Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO hatte Gläubigern in den vergangenen Jahren mehr und mehr Kopfzerbrechen bereitet. Der BvCM hatte sich daher erfolgreich für eine gesetzliche Änderung stark gemacht. Das am 5. April 2017 in Kraft getretene Reformgesetz findet mit Ausnahme der Regelungen zu den Verzugszinsen nur auf Insolvenzverfahren Anwendung, die nach diesem Datum eröffnet wurden. Aufgrund der mehrjährigen Verfahrensdauern über mehrere Instanzen gibt es bis heute noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), bei dem das neue Recht Anwendung gefunden hätte.

Jetzt hat sich aber der Vorsitzende des für die Insolvenzanfechtung zuständigen Senates, Prof. Godehard Kayser, in einem in der Fachzeitschrift ZIP veröffentlichten Aufsatz (ZIP 2018, S. 1153 ff.) unter dem Titel „Konsequenzen des neuen Anfechtungsrechts für die Rechtsprechung des BGH – Viel Lärm um nichts?“ konkret zu seiner Beurteilung der Anfechtungsreform geäußert.

Wie erwartet, kommt der Gesetzgeber, der (vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung?) die Richter zuvor nicht konsultiert hatte, bei der Bewertung der „rechtstechnischen“ Umsetzung nicht besonders gut weg. Andererseits spricht Kayser aber ausdrücklich von dem (von ihm erkannten) „rechtspolitischen Ziel des Gesetzesvorhabens, das Anfechtungsvolumen durch eine rechtssichere Regelung deutlich zu reduzieren“. Bei aller Kritik an der Umsetzung diese Ziels findet er sogar ausdrücklich Lob für die gesetzgeberische Initiative, indem er feststellt, der Gesetzgeber habe seine Augen nicht davor verschlossen, dass die bisherige Rechtslage dazu geführt habe, dass „vor allem Handwerker und kleine Gewerbetreibende mit völlig überdimensionierten Anspruchs- bzw. Klageschriften praktisch ohne jede fallbezogene Substanz überzogen und zum Abschluss von Vergleichen gedrängt wurden”. Dieses unseriöse Geschäft werde deutlich schwieriger und das sei ein „sehr begrüßenswerter Effekt der Neuregelung”.

Kayser behauptet in seinem Aufsatz zwar auch, dass die neuen Regelungen im Ergebnis an der Rechtsprechung seines Senates nichts ändern würden, zugleich aber beruft er sich auf das nach der Reform ergangene Urteil im sogenannten Getränkehandelsfall, das belege, dass die Kritiker, welche die Rechtsprechung seines Senates als zu hart empfänden, Unrecht hätten. In diesem Urteil hatte der BGH klargestellt, dass sogenannte Bargeschäfte nur dann nicht von der Vorsatzanfechtung ausgenommen seien, wenn der betroffene Gläubiger gewusst habe, dass der Schuldner ständig weitere Verluste anhäufe (vgl. BGH vom 04.05.2017, Az.: IX ZR 285/16, ZIP 2017, 1232).

Damit bestätigt er einmal mehr den ersten Eindruck, dass sich im Bewusstsein der Richter eben doch etwas geändert hat. Auch in weiteren Entscheidungen des BGH nach dem Inkrafttreten der Änderungen hatte das Gericht nämlich bereits durchblicken lassen, dass der Auftrag des Gesetzgebers zu einer gläubigerfreundlicheren Auslegung des Anfechtungsrechts dort angekommen ist.

So hatte der IX. Zivilsenat bereits im Juni letzten Jahres (nach altem Recht) entschieden, dass alleine daraus, dass ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durchsetze, nicht geschlossen werden könne, dass dieser die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Schuldners gekannt habe, wenn er außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen, erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kannte (BGH, Urteil vom 22.06.2017, AZ.: IX ZR 111/14). Nur einen Monat später folgte in anderer Sache die Feststellung, dass alleine der Umstand, dass sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erkläre, nicht dazu führe, dass der Gläubiger zwingend darauf habe schließen müssen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe (BGH, Urteil vom 06.07.2017, AZ.: IX ZR 178/16).

Auch wenn Prof. Kayser am Ende seines Aufsatzes zu dem Schluss gelangt, das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen sei „kein großer Wurf“, bestätigt sich damit, dass die Reform – auf welchem Weg auch immer – über weite Strecken ihren Zweck erfüllt.

Sicherlich wäre es schön gewesen, noch klarere Regelungen für mehr Rechtssicherheit zu erhalten; jedenfalls aber ist die Verhandlungsposition der Gläubiger nachhaltig gestärkt. Neben den nun deutlich höheren Anforderungen an den Vortrag des Insolvenzverwalters profitieren diese auch von einer für das Problem nachhaltig sensibilisierten Justiz und zwar – was ein besonders erfreulicher Nebeneffekt ist – auch in den vielen Verfahren, die noch nach altem Recht zu entscheiden sind.

Unsere im Arbeitskreis Insolvenzpraxis organisierten Experten werden Sie über die weitere Entwicklung zum Thema Insolvenzanfechtung natürlich auf dem Laufenden halten.

RA Lutz Paschen
BvCM-Hauptstadtrepäsentant
PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB
bvcm@paschen.cc

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