BvCM: „Gläubigerinteressen wahren“
In seiner gestrigen Sitzung hat das EU-Parlament den zuvor mit den anderen beteiligten europäischen Institutionen abgestimmten Text der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM(2016)0723 –C8-0475/2016 –2016/0359(COD)) verabschiedet. Der Bundesverband Credit Management (BvCM) will die Umsetzung in deutsches Recht kritisch und konstruktiv begleiten.
Die auf eine Gesetzesinitiative aus dem Jahr 2016 zurückgehende Richtlinie war seither intensiv diskutiert worden. Der jetzt in erster Lesung mit 327 zu 34 Stimmen bei 142 Enthaltungen beschlossene Text ist das Ergebnis der im Rahmen der sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Kommission und Parlament gefundenen Einigung, so dass davon auszugehen ist, dass die Richtlinie in dieser Form auch die nötige Zustimmung im Ministerrat finden wird.
„Bei der dann erforderlichen Umsetzung der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber wird unbedingt darauf zu achten sein, dass die Gläubigerinteressen von Lieferanten von Unternehmen, die die neuen Restrukturierungsmöglichkeiten nutzen wollen, nicht völlig unter die Räder geraten“, betont Rechtsanwalt Lutz Paschen, Hauptstadtrepräsentant des Bundesverbandes Credit Management (BvCM).
Die Richtlinie sehe nämlich neben einem allgemeinen Moratorium in Art. 7 Abs. 4 unter anderem vor, dass bestehende Lieferverpflichtungen, die für den Erfolg der Sanierung bedeutsam sind, nicht verändert oder aufgekündigt werden können. Dem nationalen Gesetzgeber bleibt aber vorbehalten, Regelungen zu schaffen, die unbillige Härten für die Betroffenen verhindern. „Sichergestellt werden muss in diesem Zusammenhang unbedingt auch, dass Zahlungen an Lieferanten, die das Sanierungsverfahren mit einer Weiterbelieferung erst möglich gemacht haben, der Anfechtung im Falle einer späteren Insolvenz entzogen sind“, so Paschen weiter. Die Richtlinie enthalte zwar in Art. 18 eine entsprechende Regelung, stelle diese aber unter den Vorbehalt „zusätzlicher im nationalen Recht festgelegter Gründe“.
„Der BvCM wird daher die Diskussion im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht aktiv begleiten und sich hierbei konstruktiv einbringen“, sagt Paschen.