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„Augenwischerei“

In der vergangenen Ausgabe haben wir ausführlich über die Reform des Insolvenzrechts berichtet. In dieser Ausgabe beleuchten wir die Gesetzesänderung aus Sicht des Sanierungsberaters. Dr. Utz Brömmekamp und Dr. Olaf Hiebert von der Kanzlei Buchalik-Brömmekamp erklären im Interview mit dem Magazin Der CreditManager, welche Aspekte der Reform sie kritisch sehen.

Die lange angestrebte Reform des Insolvenzrechts ist jetzt beschlossen worden. Ist die erhoffte Rechtssicherheit dadurch erreicht worden?

Keinesfalls. Die Begründung haben mein Kollege Dr. Hiebert und ich in Pressemitteilungen bzw. in Kürze erscheinenden Fachveröffentlichungen ausführlich dargestellt. Wenn die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre reduziert wird, so ist dies Augenwischerei und kann bestenfalls Extremfälle rausfiltern. Fakt ist, dass die meisten Anfechtungen Zahlungen in einem Zeitraum von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag des Schuldners betreffen, weil die Verwalter vorherige Zahlungsunfähigkeit nur selten nachweisen können. Mein Kollege Dr. Hiebert und ich haben uns einmal unsere 100 letzten Mandate angeschaut, bei denen Gläubiger bis zu 3. Mio. Euro zurückzahlen sollen. In gerade einmal vier Fällen reduzierte sich der Anfechtungsbetrag, allerdings nicht erheblich.

Die Anfechtungssummen sind immer noch geeignet, viele unserer mittelständischen Mandanten schlicht zu ruinieren. Und ganz grundsätzlich bleibt jeder Lieferantenkredit ein Anfechtungsrisiko. Die hohe Hürde des Bargeschäfts, bei der eine Anfechtung ausscheidet, kann in der Praxis niemand überspringen. Zwischen Leistung und Gegenleistung, zum Beispiel zwischen Lieferung und deren Bezahlung, dürfen nicht mehr als 30 Tage liegen. Das funktioniert nicht, da oft schon bis zur Rechnungstellung einige Zeit vergeht. Der wirtschaftlich sinnvolle Lieferantenkredit bleibt damit ein Anfechtungsrisiko. Das geht an den Bedürfnissen der am Wirtschaftsverkehr Teilnehmenden schlicht vorbei.

Hinzu tritt, dass § 133 InsO bislang zwei Absätze hatte. Jetzt sind noch einmal zwei Absätze hinzugekommen und auch § 142 als Ergänzungsvorschrift wurde verkompliziert. Schon die bisherige Regelung konnte kaum einem Unternehmer verdeutlicht werden. Uns scheint hier wieder mal eine typisch deutsche Lösung mit Minderheitenkonsens gefunden worden zu sein: Eine komplizierte Regelung wird noch komplizierter gemacht, um viele Beteiligte zufriedenzustellen. Rechtssicherheit sieht anders aus. Zumal die Neuregelungen Interpretationsspielraum für Verwalter schaffen und so Rechtsprechung und Literatur  für Jahre mit der Auslegung der neuen Regeln befasst sein werden.

Was bedeutet die Reform für die Arbeit der Insolvenzanwälte und Sanierungsberater?

Die Konsequenz für Berater ist ein erhöhter Beratungsbedarf. Wir rechnen mit einer deutlichen Zunahme der Anfechtungen. Aus Sicht des Sanierungsberaters kann der Status quo positiv sein, sofern nicht sein eigenes Honorar betroffen ist. Denn es darf nicht verkannt werden, dass Anfechtungsansprüche in gerichtlichen Sanierungsverfahren helfen können, kurzfristige Liquiditätslücken zu überwinden. Wir bei Buchalik Brömmekamp ziehen bei jedem Sanierungsverfahren auch unsere Anfechtungsexperten hinzu, damit der Sachwalter stets alle Informationen erhält und für den Schuldner, unseren Mandanten, entsprechend Druck gemacht werden kann. Die sachgerechte Aufarbeitung aller möglichen Anfechtungssachverhalte hilft dem Sachwalter, die Durchsetzung zu ermöglichen. Gleichwohl meinen wir, dass im Fall der Eigenverwaltung der Schuldner mit der Anfechtung beauftragt werden sollte; ähnlich wie dies im US-amerikanischen Chapter 11 Verfahren der Fall ist.

Was waren die Hauptkritikpunkte am bisherigen Anfechtungsrecht?

Der Hauptkritikpunkt war eine Vereinfachung der BGH-Rechtsprechung seit dem berühmten Nikolausurteil vom 06.12.2012. Danach galt nach Lesart vieler Insolvenzverwalter und Richter: Zahlt ein Schuldner bei Fälligkeit nicht pünktlich oder nicht vollständig, muss der Gläubiger wissen, dass der Schuldner pleite ist. Erhält er dann Zahlungen vom Schuldner, weiß er, dass andere Gläubiger kein Geld erhalten. Deshalb bevorzugt der Schuldner einen Gläubiger, der dies weiß und daher im Fall der Insolvenz die Zahlungen in die Insolvenzmasse erstatten muss. Und zwar auch dann, wenn er einen Anspruch auf dieses Geld hatte, also etwa eine Lieferung oder Leistung erbracht hat. Der Insolvenzverwalter konnte dabei Zahlungen bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag zurückfordern. Diese Rechtsprechung ging natürlich an der Realität vorbei. Jeder normale Lieferantenkredit wurde zum Rückzahlungsrisiko. Jede Hinnahme einer verspäteten Zahlung wurde als Beweis gesehen. Es ist aber völlig normal, dass Schuldner verspätet und auch nur im Wege von Teilzahlungen leisten. Der Lieferantenkredit ist das normalste der Welt und selbst die öffentliche Hand zahlt nicht pünktlich. Das Risiko war natürlich enorm, zudem der Anspruch auch noch mit fünf Prozent über Basiszins ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzinst werden musste, selbst wenn der Gläubiger zunächst gar keine Kenntnis von dem Anspruch hatte. Es kam vor, dass Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst einmal knapp drei Jahre warteten, um zusätzlich die Zinsen geltend machen zu können. Der ehrliche Unternehmer wurde so zum Sparschwein des Insolvenzverwalters.

Wo hätte die Reform Ihrer Meinung nach weitergehen können?

Nun, der Gesetzgeber hatte es wirklich nicht leicht. Die Insolvenzanfechtung hat ihre Berechtigung und es lässt sich auch kaum vermeiden, dass sinnvolle Instrumente missbraucht werden. Der Schlüssel liegt eigentlich in einer am Wirtschaftsleben orientierten Auslegung der bestehenden Vorschriften. Von unpünktlichen Zahlungen oder teilweisen Leistungen direkt darauf zu schließen, der Schuldner handele mit Benachteiligungsvorsatz und der Gläubiger wisse dies, ist weit hergeholt. Dies darf alleine nicht ausreichen, wie einige Gerichte auch deutlich machen. Der BGH lässt da keine klare Linie erkennen und hat allein im Jahr 2016 mal so und mal wieder anderes entschieden. Der Gesetzgeber könnte aber den Bargeschäftszeitraum von 30 Tagen auf beispielsweise 90 Tage ausweiten. Dies würde Milderung bringen. Ganz grundsätzlich sollte das Zahlungsverhalten des Schuldners insgesamt stärker in den Fokus der Gerichte rücken.

Worauf müssen Unternehmen künftig besonders achten, wenn ein Kunde oder Lieferant Insolvenz anmelden muss?

Wichtig ist es, mit dem Insolvenzverwalter nicht ohne Experten für Insolvenzanfechtung zu kommunizieren. Oft macht der Schuldner oder sein Hausanwalt erst selbst den Verwalter auf Anfechtungsansprüche aufmerksam. Ganz gefährlich sind Forderungsanmeldungen. Mit diesen bietet der Gläubiger dem Verwalter Ansprüche auf dem Silbertablett. Die schlimmsten Anfechtungsfallen haben wir auf unserer Website: insolvenzanfechtung-buchalik.de zum Nachlesen bereitgestellt. Der Gläubiger sollte aber auch nicht vorschnell zahlen. Viele Ansprüche können abgewehrt werden, wenn man taktisch geschickt vorgeht. Nicht wenige Ansprüche werden von den Insolvenzverwaltern ins Blaue hinein geltend gemacht. Sie müssen wissen, dass die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters davon abhängt, wie viel Geld er für die Gläubiger reinholt.

Gläubiger können zudem Anfechtungsrisiken bereits im Rahmen der Geschäftsbeziehung erheblich mindern. Entsprechende Hinweise befinden sich ebenfalls auf unserer Website. Die Vermeidung bedeutet allerdings etwas Aufwand. Wir bieten – zum Teil für internationale Konzerne – auch Workshops dazu an, wie sich die entsprechenden Abteilungen eines Unternehmens, in den verschiedenen Situationen verhalten sollen. Wir können hierbei auf jahrzehntelange Erfahrung zurückblicken.

Quelle: 23. August 2017, BvCM e.V. Der CreditManager Ausgabe 02/2017

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